Klinische Indikation
Die Glykogenspeicherkrankheit, basierend auf dem Aktivitätsmangel der Phosphoglucomutase (PGM), ist eine sehr seltene Stoffwechselkrankheit, dessen Leitsymptom rezidivierende Muskelkrämpfe bei körperlicher Belastung sind. Bei schwerer körperlicher Belastung ist z.T. eine Rhabdomyolyse nachweisbar. Weitere Ausprägungen sind roter Urin nach extremer Anstrengung, Lebererkrankungen, gefährlich niedriger Blutzucker und schwere Herzmuskelerkrankungen. Laborchemisch sind nach standardisiertem Unterarm-Belastungstest normales Plasma-Lactat und erhöhtes Ammonium zu beobachten. Die Kreatinkinase ist nach Belastung 10- bis 20-fach erhöht. Die Ursache der autosomal-rezessiv vererbten Krankheit sind Mutationen im PGM1-Gen (1p31) für die Phosphoglucomutase 1 (PGM1), die etwa 90% der normalen PGM-Aktivität ausmacht (OMIM-Kode:GP_614921, GG_171900). Des Weiteren gibt es noch zwei weitere Isoformen (PGM2, PGM3), die für die verbleibenden Anteil der PGM-Aktivität verantwortlich sind. Durch den Enzymdefekt ist die Umwandlung des aus Glykogen freigesetzten Glukose-1-phosphats in Glukose-6-Phosphat und damit die Nutzung des Glykogens insgesamt gestört. Die Patienten müssen körperliche Anstrengungen, bei denen die Muskelzellen einen stark erhöhten Energiebedarf haben, meiden, weil Glukose nicht ausreichend zur Verfügung steht. Ein sehr charakteristisches Merkmal ist ein gespaltenes Gaumenzäpfchen, welches keine pathophysiologische Bedeutung hat, aber ein zuverlässiges Merkmal für die Diagnose ist. Therapeutisch kann der Mangel an Glukose-1-phosphat durch die Gabe von Galaktose (Bestandteil des Milchzuckers) kompensiert werden, da dieses in nur zwei Reaktionsschritten in Glucose-1-phosphat umgewandelt wird, so dass Patienten einfach mit Milchzucker (Laktose) therapiert werden können.
Beurteilung
Nachweis von Mutationen im Phosphoglucomutase (PGM1) Gen.
Sonstiges
Methode |
PCR |
Präanalytik |
Originalverschlossenes seperates EDTA-Blut versenden. Eine unterschriebene Einwilligungserklärung des Patienten ist unbedingt erforderlich, da diese Untersuchung unter das Gendiagnostikgesetz fällt. Die Bestimmung erfolgt nicht, wenn keine Einwilligungserklärung vorliegt! |
Aufbewahrung |
bei Raumtemperatur |
Volumen |
2 ml |
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