Viren mutieren. So konnten innerhalb der Pandemie verschiedene COVID-19-Varianten ermittelt werden. Im Zusammenhang mit diesen Mutanten wurde eine erhöhte Infektiosität festgestellt. Es gibt auch Grund zu der Annahme, dass bestimmte Virusvarianten schlechter von Antikörpern erkannt werden. Möglicherweise resultiert daraus ein geringerer Impfschutz.

Derzeit wird die Verbreitung folgender Virusvarianten beobachtet:

  • B.1.1.7 (501Y.V1) wurde zuerst im September 2020 in Großbritannien nachgewiesen. Diese Variante  zeichnet sich durch eine höhere Infektiosität  aus und ist deshalb leichter übertragbar. Es gibt Hinweise, dass mit dieser Variante erhöhte Fallsterblichkeitsraten einhergehen.
  • B.1.351 (501.YV2) wurde erstmalig im Dezember in Südafrika nachgewiesen. Im Zusammenhang mit dieser Variante wird eine erhöhte Infektiosität diskutiert. Erste Daten könnten auf eine verminderte Sensitivität gegenüber neutralisierenden Antikörpern deuten. Dadurch würde eine reduzierte Wirksamkeit der Immunantwort nach Impfung oder Reinfektion resultieren.
  • B1.1.28 P.1 (501Y.V3) breitet sich vom Bundesstaat Amazonas (Brasilien)  aus. Sie ähnelt der südafrikanischen Variante. Deshalb wird auch hier eine erhöhte Infektiosität und geringere Effektivität neutralisierender Antikörper diskutiert.

Diese Virusvarianten können ab sofort durch die variantenspezifische PCR  in unserem Labor nachgewiesen werden. Die variantenspezifische PCR erfolgt ausschließlich dann, wenn ein positives SARS-CoV-2- Ergebnis aus der routinemäßigen PCR vorliegt.

Anspruch auf variantenspezifische PCR-Testung/Anforderung:

Nach der Coronavirus-Testverordnung §9 (Stand 27.01.2021) besteht bei spezifischer Beauftragung durch den Einsender, für den Fall eines positivem Testergebnisses (und entsprechend eines positiven Ag-Tests und angeschlossener PCR) auch ein Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung.

Bitte vermerken Sie deshalb, wenn gewünscht, auf dem Anforderungsschein neben Ihrer Anforderung auf die SARS-CoV-2-PCR zusätzlich Varianten-PCR!

Abrechnung:

Die Abrechnung erfolgt nach Coronavirus-Testverordnung §9, außerhalb sonstiger Vergütungsformen (EBM/GOÄ) über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD). Sie ist deshalb budgetfrei.

Probenmaterial:

Neben der üblichen Abnahme von Probenmaterial für die Corona-PCR (i.d.R. Nasen/Rachenabstrich) ist kein zusätzliches Material notwendig.


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